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Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

 

A. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle, auch zukünftigen, Lieferungen und Leistungen der A.R.T. tuning GmbH (im folgenden „A.R.T.“ genannt). Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Derartige Geschäftsbedingungen eines Kunden verpflichten A.R.T. auch dann nicht, wenn A.R.T. diesen nach Eingang bei sich nicht ausdrücklich widersprochen hat oder A.R.T. in Kenntnis entgegenstehender oder von A.R.T. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführt.
2. Abweichungen von A.R.T. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind demgemäß nur dann wirksam, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch A.R.T. schriftlich bestätigt worden sind.
3. Die nachstehenden Bedingungen gelten grundsätzlich für alle A.R.T. Kunden. Abweichende Sonderbestimmungen insbesondere für Verbraucher werden jeweils besonders ausgewiesen.

B. Vertragsabschluss
A.R.T. Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse sowie sonstige mündliche Nebenabreden und Zusicherungen auch von Vertretern von A.R.T., gelten erst nach schriftlicher Bestätigung.

C. Preise
1. Sofern sich aus der A.R.T. Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten A.R.T. Preise „ab Werk“. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden gesondert berechnet.
2. Preise für Reparaturen, Montagen und sonstige Leistungen richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Aufwand, wobei Arbeitsleistungen nach der jeweils maßgeblichen Arbeitswert-Preisliste abgerechnet werden, soweit die jeweils maßgebliche A.R.T. Preisliste keine anderen Angaben enthält. Für verwendete Teile gelten die Preise der jeweils maßgeblichen Preisliste.
3. Preise in Prospekten und Katalogen sind nur verbindlich, sofern die Prospekte und Kataloge zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch gültig sind und sich aus der A.R.T. Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt.
4. Gegenüber Verbrauchern gelten die von A.R.T. jeweils ausgewiesenen Bruttopreise, gegenüber Unternehmern ist den Nettopreisen die jeweils geltende MWSt hinzuzurechnen.

D. Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die von A.R.T. gestellten Rechnungen ohne Abzug sofort zu bezahlen. Rechnungen für Reparaturen und Montagen an A.R.T. zur Verfügung gestellten Fahrzeugen, sowie Rechnungen über Fahrzeuglieferungen sind vor oder bei Abholung zu bezahlen.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Kunde zum jeweiligen gesetzlichen Zinssatz in Verzug. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt.
3. Bei Teillieferungen oder Teilleistungen kann A.R.T. für den Fall eines Zahlungsverzuges des Kunden die Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt worden sind. Außerdem ist A.R.T. in einem derartigen Fall berechtigt, abweichend von den Regelungen oben unter Ziff.1 für die noch zu erbringenden Restleistungen Zug um Zug-Zahlung zu verlangen.
4. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzugseintritt oder sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, berechtigen A.R.T. alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
5. Das Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Kunde nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von A.R.T. anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

E. Lieferfristen und -termine
1. Lieferfristen und -termine gelten nur im Sinne von Ca. Angaben, es sei denn, dass A.R.T. sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Die Lieferfrist bei Kaufgeschäften beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen. Etwaige vom Kunde innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Leistungsfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Montage-, Reparatur- und Wartungsverträgen beginnen nicht vor der Auftragsbestätigung durch A.R.T. und Zurverfügungstellung bzw. Verfügbarkeit des Fahrzeugs, an welchem die Arbeiten durchzuführen sind.
2. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. Lieferverzögerungen seitens des Zulieferers, Streik, Aussperrung, Materialknappheit, behördlichen Maßnahmen sowie sonstigen Ereignissen höherer Gewalt, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um den Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Hinderungsgrundes.
3. In Fällen der Nichtverfügbarkeit bzw. Nichterbringbarkeit bzw. wegen wesentlicher Erschwerung oder Unmöglichkeit der Leistung ist A.R.T. berechtigt, ohne Gewährung von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn A.R.T. den jeweiligen Kunden unverzüglich hierüber informiert und sich gleichzeitig verpflichtet hat, bereits vereinnahmte Gegenleistungen des Kunden zu erstatten.
4. Falls A.R.T. in Verzug gerät, muss der Kunde A.R.T. schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand nicht oder nicht vollständig geliefert bzw. die Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, ist der Kunde berechtigt, nach Fristablauf in Bezug auf diejenigen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert worden sind; insoweit steht bei Liefergeschäften die Absendung durch A.R.T. der Lieferung gleich. Entsteht dem Kunde wegen eines von A.R.T. zu vertretenden Lieferverzuges ein Schaden, so ersetzt A.R.T. den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5% des Nettowaren- bzw. Leistungswertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung, es sei denn, A.R.T. kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Ist der jeweilige Kunde kein Verbraucher und macht er einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung geltend, sind derartige Ansprüche bei nicht grob fahrlässigem Verhalten auf Seiten von A.R.T. ausgeschlossen.
5. A.R.T. ist von der Einhaltung jeglicher Lieferfrist entbunden, falls der Kunde aus früheren Aufträgen oder hinsichtlich einer Teillieferung eines Auftrages in Zahlungsverzug gerät oder sonstige Vertragspflichten nicht erfüllt.
6. Bei der Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag; in allen anderen Fällen ist der Tag, an dem der Kunde die Mitteilung von der Versand-, Liefer- oder Übergabebereitschaft erhält, maßgebend.

F. Versendung/Gefahrtragung
1. Die Versendung erfolgt an den Kunde auf seine Kosten und sein Risiko oder nach seinen Angaben an Dritte.
2. Für den Fall jeder Versendung von (Teil-)Ware und (Teil-) Leistungen geht die Gefahr auf den Kunde über, sobald die zu liefernde Ware A.R.T. bzw. auf Veranlassung von A.R.T. den Vorlieferanten verlassen hat. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
3. Wird der Versand durch Umstände verzögert die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an diesen auf ihn über.
4. A.R.T. ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportrisiko zu versichern.
5. Nicht versendungspflichtige Waren oder sonstige Leistungen sind vom Kunden im Betrieb von A.R.T. entgegen bzw. abzunehmen, und zwar spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der jeweiligen Liefer- bzw. Abholungsanzeige. Im Fall der Nichtabnahme kann A.R.T. von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
6. Verlangt A.R.T. Schadensersatz, so beträgt dieser 20% der Vertragssumme bei Verträgen über Fahrzeuge, Teile oder sonstige Leistungen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn A.R.T. einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

G. Gewährleistungen
1. Der Kunde hat gelieferte Ware nach Eingang sofort zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Die Nichtbeachtung der Rügefrist hat den Ausschluss des Kunden mit Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die nicht oder verspätet gerügten Mängel zur Folge, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
2. Bei fehlerhaften Lieferungen oder Leistungen ist A.R.T. Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach ihrer Wahl entweder an Ort und Stelle oder in den Vertretungen von A.R.T. zu überprüfen. Die Überprüfung durch A.R.T. hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Kunde ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne Zustimmung von A.R.T. darf an bemängelten Waren und/oder Leistungen nichts geändert werden, anderenfalls verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche. Abweichend von den vorstehenden Regelungen können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auch durch eine andere Fachwerkstatt auf Kosten von A.R.T. durchgeführt werden:
2.1 wenn das Fahrzeug infolge eines Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 km vom Betrieb von A.R.T. entfernt ist und A.R.T. hierzu vor Auftragserteilung an die Drittwerkstatt die Zustimmung erteilt hat.
2.2 wenn ein dringender Notfall vorliegt und A.R.T. nicht in der Lage ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen; unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden, A.R.T. unverzüglich unter Angabe der Adresse des beauftragten Betriebes vom Mangel zu unterrichten.
2.3 werden Mängel in einer anderen Fachwerkstatt beseitigt, so ist in den Auftragsschein aufzunehmen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung für A.R.T. handelt und dass die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist vorzuhalten sind. A.R.T. ist zur Erstattung der dem Kunde nachweislich entstandenen Kosten nur dann verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung so niedrig wie möglich gehalten werden.
3. Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern kann A.R.T. entscheiden, den Mangel kostenlos zu beseitigen oder gegen Rücklieferung der bemängelten Waren entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben oder dem Kunde unter angemessener Wahrung seiner Interessen Minderung gewähren. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
4. Kommt A.R.T. einer von ihr gewählten Nacherfüllungspflicht nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl im Rahmen des Gesetzes mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Hiervon abweichende zwingende Verbraucherschutznormen bleiben unberührt.
5. Treten Mängel an Fahrzeugen auf, die A.R.T. vom Kunden zum Zwecke der Durchführung von Umbauten und/oder leistungssteigernder Maßnahmen und/oder des Einbaus bestimmter Fahrzeugkomponenten und/oder zur Durchführung von Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten zur Verfügung gestellt worden sind, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht grundsätzlich auf die von A.R.T. jeweils eingebauten Teile und erbrachten Leistungen. Abweichend von der Regelung oben unter Ziff.3 ist A.R.T. bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern zur Beseitigung des jeweiligen Mangels verpflichtet.
6. Andere oder weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen (Mangelfolgeschäden), sind -soweit rechtlich zulässig- ausgeschlossen. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
7. Werden von dem Kunden Grenzmuster zur Prüfung eingesandt, haftet A.R.T. nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem geprüften Grenzmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird (Beschaffenheitsbestimmung durch Grenzmuster).
8. Die in diesem Abschnitt geregelten Gewährleistungsansprüche beziehen sich ausschließlich auf Mängel der Lieferungen und Leistungen von A.R.T., einschließlich etwaiger Mängel an leistungsgesteigerten Neufahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den jeweiligen Kunden bereits vorhanden sind oder auf Material- und/oder Ausführungsfehlern beruhen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits existierten. Die hieraus resultierenden Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen; es sei denn, die Existenz eines Mangels wurde arglistig verschwiegen. Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist bei der Lieferung von Neuwaren und bei der Durchführung von Werkleistungen 24 Monate und bei der Lieferung gebrauchter Waren 12 Monate ab Gefahrübergang.

H. Garantieansprüche
1. Ansprüche eines Kunden wegen Verletzung einer Garantie kommen nur in Betracht, wenn A.R.T. gegenüber dem Kunden eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und hierbei die jeweilige Garantie als solche bezeichnet hat. Die schriftliche Bestätigung kann durch die Übergabe schriftlich vorformulierter Garantiebedingungen ersetzt werden.
2. Vorbehaltlich der jeweiligen konkreten Garantiezusagen und/oder Garantiebedingungen können vom Kunden Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Garantie nur insoweit geltend gemacht werden, als der Kunde durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

I. Allgemeine Haftungsbeschränkungen, Verjährung
1. Die Haftung von A.R.T. richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (inkl. Beratung, Auskünfte), Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Mängelansprüchen des Kunden stehen, werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung/Unterlassung von A.R.T. bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder darauf beruhen, dass A.R.T., deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig vertragliche Kardinalpflichten oder in sonstiger Weise vertragswesentliche Pflichten verletzt haben oder eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit eines Dritten in Rede steht. Unberührt bleiben des Weiteren abweichende zwingende gesetzliche Regelungen zugunsten von Verbrauchern.
2. Sämtliche Ansprüche gegen A.R.T., gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, es sei denn, es liegt ein A.R.T. zurechenbares vorsätzliches oder arglistiges Verhalten vor; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
3. Haftungsausschlüsse nach diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

J. Erweitertes Pfandrecht
1. A.R.T. steht wegen ihrer Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

K. Eigentumsvorbehalt
1. A.R.T. behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Kunde bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für A.R.T., ohne diese zu verpflichten und ohne dass das Eigentum von A.R.T. hierdurch untergeht. Verbindet der Kunde Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht A.R.T. an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
3. Sämtliche dem Kunden aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt er im Voraus an A.R.T. ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, A.R.T. nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur denjenigen Erlösanteil, der dem Miteigentumsanteil von A.R.T. an der Vorbehaltsware entspricht.
4. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
5. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Kunde A.R.T. unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Kunde.
6. Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Fall ist A.R.T. berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn dies von A.R.T. ausdrücklich erklärt wird. Auf Verlangen von A.R.T. ist der Kunde ferner verpflichtet, A.R.T. die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

L. Altteile
Aus Fahrzeugen ausgebaute Original- oder Altteile, ausgenommen verrechnete oder in sonstiger Weise ins Eigentum von A.R.T. übergehende Teile, sind vom Kunde innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernimmt A.R.T. keine Gewähr.

M. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von A.R.T.
2. Für Lieferungen und Leistungen von A.R.T. gilt ausschließlich deutsches Recht, wie es unter Inländern zur Anwendung kommt. Die Anwendung der Gesetze über internationalen Abschluss und Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
3. Die vorstehenden Ziffern 1-2 gelten nicht, soweit der Kunde von A.R.T. ein Verbraucher ist.

N. Personenbezogene Daten
1. A.R.T. ist berechtigt, die personenbezogenen Daten der Vertragspartner mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.

O. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt weder die Gültigkeit des Vertrages noch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

 

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